Der Verein führt den Namen „Förderverein Natur- und Umweltzentrum Vogtland e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in 08239 Falkenstein, OT Unterlauterbach, Treuener Straße 2.
Er erlangt Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Auerbach (Nr. VR 30837).
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Förderverein „Natur- und Umweltzentrum Vogtland e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung
des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie des Umweltschutzes.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
den Betrieb des Natur- und Umweltzentrums Vogtland
die Pflege ökologisch wertvoller Flächen im Vogtlandkreis, was auch Erwerb oder Pacht umfassen kann
Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten
Förderung und Umsetzung wissenschaftlicher Arbeiten zur Natur, Umwelt und Siedlungsökologie des Vogtlandkreises
der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch Bildungsangebote umgesetzt. Dazu gehören:
allgemeine Themen des Natur- und Umweltschutzes
Arten- und Biotopschutz, sowie Landschaftspflege
Umweltbildung
Abfallberatung
Nachhaltigkeit und Umsetzung von BNE- Qualitätsstandards
erneuerbaren Energien
Imkerei
traditionelles Handwerk (z.B. Töpfern, Filzen)
gesunde Lebensweise
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
Der Verein arbeitet generationsübergreifend und bezieht benachteiligte Personengruppen (z. B. Personen mit Beeinträchtigungen, Migranten) aktiv in seine Tätigkeit ein.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden, die die Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen oder fördern will, sowie die Satzung anerkennt.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder per Email beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft wird mit dem Beschluss des Vorstandes oder ggf. nach Ziffer 2 der Mitgliederversammlung wirksam.
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Natur- und Umweltzentrums in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
Der Verein kann fördernde Mitglieder aufnehmen.
Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, auch Vereine, Gesellschaften, öffentlich rechtliche Körperschaften sowie Gesellschaften ohne Rechtsfähigkeit, die die Ziele ideell oder materiell unterstützen.
Über den Antrag der Aufnahme entscheidet der Vorstand. Für den Austritt und den Ausschluss gilt das gleiche wie bei den ordentlichen Mitgliedern.
Fördernde Mitglieder genießen Stimmrecht ( eine Stimme je Mitglied ). Das Stimmrecht kann durch einen Vertreter des Mitglieds ausgeübt werden. Dieser muss bei der Sitzung eine entsprechende Vollmacht präsentieren.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich oder per Email gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender oder wiederholter Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
mehr als ein Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Natur- und Umweltzentrums aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Natur- und Umweltzentrums zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Natur- und Umweltzentrums durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat einen jährlichen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Entscheidungen über grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins
Abstimmung besonders wichtiger Grundsatzentscheidungen für den Verein mit dem Landrat
die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
die Aufnahme neuer Mitglieder.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenführer und bis zu zwei Beisitzern. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen, soweit es nicht die Position des Vorsitzenden und des Stellvertreters sein soll.
Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Stelleninhaber 2110400 (Leitung Natur- und Umweltzentrum Vogtland e. V.) im Amt für Umwelt im Geschäftsbereich II des Landratsamtes Vogtlandkreis wird als besonderer Vertreter i. S. v. § 30 BGB für die nachfolgend benannten Aufgaben bestellt:
Organisation der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen des Vereins
Entscheidung über die jährlichen Veranstaltungsprogramme des Vereins
Erarbeitung von quartalsweisen Tätigkeitsberichten
Entscheidung über die jährliche Finanzplanung des Vereins
Leitung und Organisation des Dienstbetriebs des Natur- und Umweltzentrums
Entscheidung über Neuabschluss, Änderung oder Auflösung von Arbeitsverträgen sowie Beschäftigung von Teilnehmenden an Freiwilligendiensten und Praktikanten
Kontobevollmächtigter des Vereins bei der Sparkasse
Vertretung des Vereins im Tourismusverband Vogtland
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Die Mitglieder des Vorstands können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
Änderungen der Satzung,
die Auflösung des Vereins,
die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per Email an die jeweils zuletzt bekanntgegebene Adresse unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per Email eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten, die die gleiche Anzahl an abgegebenen Stimmen erhalten, ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung und die Änderung der Mitgliedsbeiträge bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Vogtlandkreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 11 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verarbeitet.
Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die jedem neuen Mitglied bei Aufnahme ausgehändigt wird
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
Verantwortung für die verwaltungsmäßige und betriebliche Erledigung der Vereinsaufgaben
Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweils zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus weiter.
§ 12 Haftung
Der Verein haftet für seine Tätigkeit mit seinem Vermögen. Im Übrigen gelten die Regelungen des BGB in der jeweils gültigen Fassung.